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Ordnung
für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Trier
(KA
2003 Nr. 22; HdR Nr. 242.3)
Präambel
Das Zweite Vatikanische
Konzil versteht die Kirche als Volk Gottes auf dem Weg durch die
Zeit. Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung
gemeinsam berufen. Alle haben in gemeinsamer Verantwortung Teil
am Heilsauftrag der Kirche und erfüllen ihren Dienst an den
Menschen.
Die fundamentale Gleichheit und Einheit aller ist im Sakrament
der Taufe grundgelegt. Auf dieser Basis sind die Vielfalt und
die Verschiedenheit der Berufungen und Beauftragungen der
einzelnen Glieder der Kirche zu begründen.
Unbeschadet
der Rechte und Pflichten, die dem vom Bischof beauftragten
Pfarrer als Leiter der Pfarrei übertragen sind, dient der
Pfarrgemeinderat zusammen mit dem Pfarrer und den im Dienst der
Pfarrei stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dem Aufbau
einer lebendigen Gemeinde und ist der Verkündigung der
Botschaft Jesu Christi, der Feier des Glaubens im Gottesdienst
und dem Dienst an den Nächsten verpflichtet.
§ 1
Grundsatz
(1)
Der Pfarrgemeinderat ist einerseits das vom Bischof anerkannte
Organ zur Förderung und zur Koordinierung des Laienapostolates
in der Pfarrei und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene
Pastoralrat.
(2) In jeder Pfarrei ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.
(3) In Seelsorgeeinheiten kann daneben nach § 11 ein
Pfarreienrat gebildet werden.
§ 2
Aufgaben
(1)
Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, die gemeinsame Sendung
aller darzustellen, die einzelnen Dienste und Gruppen zu
integrieren und zwischen der Gemeinde und ihnen zu vermitteln.
In allen die Pfarrei
betreffenden Fragen soll der Pfarrgemeinderat, je nach
Sachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen,
beratend oder beschließend mitwirken und für die Durchführung
sorgen.
(2)
Zusammen mit dem Pfarrer und den im Dienst der Pfarrei stehenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erarbeitet der
Pfarrgemeinderat eine pastorale Planung für die Gemeinde. Dabei
sollte man sich bei der Auswahl der Ziele und Aufgaben auf das
in der Pfarrei personell Mögliche und in der Sache Notwendige
konzentrieren und entsprechende Schwerpunkte setzen.
(3 ) Zu den Aufgaben des Pfarrgemeinderates gehören:
a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu
entwickeln, die Charismen in der Gemeinde zu entdecken,
Verantwortliche für die verschiedenen Dienste zu finden, für
deren Ausbildung Sorge zu tragen und sie bei ihrer Tätigkeit zu
unterstützen;
b) über die Dienste der Glaubensunterweisung zu beraten und
Gemeindemitglieder hierfür zu gewinnen;
c) über die Vielfalt der Gottesdienstformen zu beraten und
Anregungen für eine lebendige Liturgie einzubringen;
d) den diakonischen Dienst und die Caritas der Gemeinde zu fördern
und mitzutragen;
e) die Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit und im Dekanat zu
fördern;
f) die Zusammenarbeit in der Ökumene zu suchen und zu fördern;
g) gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu
beobachten, zu überdenken und Vorschläge in die politische
Diskussion einzubringen und entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen;
h) die Verantwortung der Gemeinde für die weltkirchlichen
Aufgaben wachzuhalten, insbesondere für ADVENIAT, MISEREOR, missio,
Renovabis, die Bolivienpartnerschaft und die Diaspora;
i) Kontakte zu denen zu suchen, die dem Gemeindeleben fern
stehen;
j) katholische Verbände, Einrichtungen, Gruppierungen und
Gemeinschaften zu fördern und im Dialog mit ihnen Aufgaben und
Dienste abzustimmen;
k) Interessen der Pfarrei in der Öffentlichkeit zu vertreten;
l) vor Besetzung der Pfarrstelle in einem Gespräch den
Dechanten über besondere Gegebenheiten sachlicher Art zu
informieren.
(4)
Regelmäßig erstattet der Pfarrgemeinderat der Gemeinde in ortsüblicher
Weise Bericht über die Arbeit.
(5) Der Pfarrgemeinderat soll einmal im Jahr die
Gemeindemitglieder zu einer Pfarrversammlung einladen.
Die
Pfarrversammlung dient dazu:
a) der Gemeinde einen Bericht über die Arbeit des
Pfarrgemeinderates vorzulegen;
b)
Empfehlungen der Gemeindemitglieder entgegenzunehmen;
c) Fragen des Gemeindelebens zu erörtern und die
Pfarrgemeinschaft zu stärken;
d) durch Diskussion über wichtige Fragen des kirchlichen und öffentlichen
Lebens Orientierung zu geben.
(6)
Der Pfarrgemeinderat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates
für die Kirchengemeinde entsprechend der Ordnung für die Wahl
der Verwaltungsräte im Bistum Trier.
(7)
Der Pfarrgemeinderat wählt die Vertreterin bzw. den Vertreter für
den Dekanatsrat gemäß der Ordnung für die Dekanate im Bistum
Trier.
§ 3
Rechte
(1)
Die gewählten und berufenen Mitglieder des Pfarrgemeinderates
tragen zusammen mit dem Pfarrer und den anderen im Dienst der
Pfarrei stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Verantwortung für das Gemeindeleben.
Im
Bereich des Weltdienstes kann der Pfarrgemeinderat unbeschadet
der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde
in eigener Verantwortung Entscheidungen treffen und tätig
werden.
Im Bereich der Pastoral unterstützt der Pfarrgemeinderat den
Pfarrer und wirkt beratend mit, soweit ihm diese Ordnung in
einzelnen Angelegenheiten nicht weitergehende Rechte zukommen lässt.
(2)
Die Zustimmung des Pfarrgemeinderates ist notwendig vor
Entscheidungen über:
a)
Aktivitäten, Maßnahmen und Projekte im Bereich des
Weltdienstes;
b) die Gestaltung von Festtagen der Pfarrei;
c) öffentliche Veranstaltungen der Pfarrei.
(3) Der Pfarrgemeinderat ist zu hören vor Entscheidungen über:
a)
Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in der Pfarrei. Dies
gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen,
bei der Erstkommunion, am Fronleichnamsfest und bei Begräbnisfeiern;
b) Festlegung der regelmäßigen Gottesdienstzeiten in der
Pfarrei in Absprache mit den anderen Pfarrgemeinderäten der
Seelsorgeeinheit;
c) die Gestaltung des liturgischen Lebens;
d) Neubauten, Umbauten
oder Nutzung von Kirche, Pfarrhaus und anderen pfarreigenen oder
von der Pfarrei genutzten Gebäuden und Anlagen;
e) den Erlass von Hausordnungen für Pfarr- und Jugendheime;
f) technische und künstlerische Ausstattung der Kirche;
g) die Änderung der Pfarrorganisation.
(4)
Der Pfarrgemeinderat ist zu informieren über:
a)
die Arbeit des Seelsorgeteams;
b) besondere pastorale Situationen in der Gemeinde;
c) künftig zu erwartende Entwicklungen;
d) die Arbeit und die Beschlüsse überpfarrlicher Gremien;
e) Verordnungen des Bischofs, die die Pfarrei betreffen.
§ 4
Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde
(1) Pfarrgemeinderat
und Verwaltungsrat haben bei allen wichtigen, die Pfarrei
betreffenden Fragen zu kooperieren.
(2) Um die Kooperation abzusichern, nimmt eine Vertreterin bzw.
ein Vertreter des Verwaltungsrates an den Sitzungen des
Pfarrgemeinderates beratend teil. Eine Vertreterin bzw. ein
Vertreter des Pfarrgemeinderates nimmt an den Sitzungen des
Verwaltungsrates beratend teil.
Bei den Berichten aus der Arbeit des Verwaltungsrates im
Pfarrgemeinderat muss festgelegt werden, zu welchen Punkten die
Beratung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen muss.
Hier gilt auch für die Mitglieder des Pfarrgemeinderates die
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.
(3) Der Pfarrgemeinderat gibt pastorale Empfehlungen für die
Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Haushaltsplanes.
(4) Zum Entwurf des Haushaltplanes der Kirchengemeinde nimmt
der Pfarrgemeinderat schriftlich Stellung. Diese Stellungnahme
ist dem Haushaltsplan bei der Vorlage an den Bischöflichen
Generalvikar beizufügen.
§ 5
Zusammensetzung
(1) Der Pfarrgemeinderat besteht aus amtlichen, gewählten
und berufenen Mitgliedern.
(2) Amtliche Mitglieder sind der Pfarrer, der Vikar, der Kaplan,
der ständige Diakon, die Pastoralreferentin oder der
Pastoralreferent, die Gemeindereferentin oder der
Gemeindereferent, soweit sie einen Seelsorgeauftrag für die Pfarrei
haben.
(3)
Die gewählten Mitglieder werden von den Wahlberechtigten der
Pfarrgemeinde nach näherer Maßgabe der Wahlordnung unmittelbar
und geheim gewählt.
Die
zu wählende Zahl wird vom amtierenden Pfarrgemeinderat vor der
Wahl festgelegt. Sie beträgt mindestens 6 und höchstens 12
Mitglieder. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung,
Wahlvorschläge zu unterbreiten, veröffentlicht werden.
Die
nicht gewählten Kandidaten bilden die Ersatzliste. Sie treten
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus dem
Pfarrgemeinderat in der Reihenfolge der für sie abgegebenen
Stimmen in den Pfarrgemeinderat ein.
(4)
Neuwahlen sind erforderlich, wenn die Ersatzliste erschöpft und
die Mitgliederzahl unter die Beschlussfähigkeit gesunken ist.
(5)
Die Berufung weiterer Mitglieder erfolgt durch den Pfarrer nach
Zustimmung durch die Mehrheit der amtlichen und gewählten
Mitglieder des Pfarrgemeinderates (vgl. § 12 Wahlordnung).
Die Anzahl der berufenen Mitglieder beträgt höchstens die Hälfte
der Anzahl der gewählten Mitglieder.
(6) In Pfarreien, die
aus mehreren bürgerlichen Gemeinden bzw. Ortsteilen bestehen,
kann vor der Wahl durch den Pfarrgemeinderat festgelegt werden,
wie viele Mitglieder aus jeder Gemeinde oder jedem Ortsteil zu wählen
sind. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge
zu unterbreiten, veröffentlicht werden.
(7)
In Pfarreien, die durch Zusammenlegung neu entstanden sind, kann
vor der Wahl durch den Pfarrgemeinderat festgelegt werden, wie
viele Mitglieder jeweils aus den ehemaligen Pfarreien zu wählen
sind. Dieser
Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge zu
unterbreiten, veröffentlicht werden.
(8)
Bei der Berufung sind für die Pfarrei bedeutsame Zielgruppen,
insbesondere die Jugend, zu berücksichtigen, sofern sie nicht
schon unter den gewählten Mitgliedern vertreten sind.
(9)
Wenn in einer Pfarrei die Filialen nicht hinreichend im
Pfarrgemeinderat durch gewählte Mitglieder vertreten sind, soll
bei der Berufung berücksichtigt werden, dass jede Filiale durch
zumindest ein Mitglied im Pfarrgemeinderat vertreten ist.
(10) Sofern in Pfarreien mit mehreren Filialen diese weder durch
gewählte noch durch berufene Mitglieder vertreten sein können,
kann der Bischof, insbesondere für größere Filialen, auf begründeten
schriftlichen Antrag gestatten, über die in Abs. 5 vorgesehene
Zahl bis zu drei weitere Mitglieder zu berufen. Der Antrag ist
an das Bischöfliche Generalvikariat zu richten.
(11) Wenn eine Pfarrei
aus mehreren Kirchengemeinden besteht, muss zur
Sicherstellung der Wahlen der jeweiligen Verwaltungsräte gewährleistet
sein, dass jede der Kirchengemeinden mit wenigstens drei
Mitgliedern im Pfarrgemeinderat vertreten ist. Gegebenenfalls
muss dieses bei Berufungen berücksichtigt werden.
§ 6
Wahlrecht
(1)
Wahlberechtigt ist, wer katholisch ist, am Wahltag das 16.
Lebensjahr vollendet hat und in der Pfarrei seinen Wohnsitz hat.
(2)
Wahlberechtigt sind auch Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in
der Pfarrei, jedoch im Bistum Trier haben, sofern sie am Leben
der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen
Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllen.
Sie
haben nachzuweisen, dass sie aus dem Wählerverzeichnis der zuständigen
Pfarrei ausgetragen worden sind.
(3) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 1 dieser Ordnung erfüllt.
(4) Gewählt werden können außerhalb der Pfarrei wohnhafte
Katholiken, sofern sie in der Pfarrei wichtige Dienste
wahrnehmen.
§ 7
Amtsdauer
(1) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre.
Sie beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung. Der bisherige
Pfarrgemeinderat führt die Geschäfte bis zum Beginn der
Amtszeit des neu gewählten Pfarrgemeinderates weiter, längstens
jedoch für die Dauer von 16 Wochen über den für eine Neuwahl
angeordneten Termin hinaus.
Muss die Neuwahl wiederholt werden, gilt als besonderer
Wahltermin der Zeitpunkt der Wiederholungswahl.
(2) Kann sich ein neuer Pfarrgemeinderat nicht konstituieren,
entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung
der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall.
(3) Kommt die Wahl eines Pfarrgemeinderates nicht zustande oder
ist ein neuer Pfarrgemeinderat funktionsunfähig geworden, so
entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung
der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall.
§ 8
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat setzt voraus,
dass das Mitglied nicht durch kirchenbehördlichen Entscheid von
den allen Kirchengliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen
ist.
(2) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann die
Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat aberkannt werden. Die
Aberkennung erfolgt durch den Bischof auf Antrag des
Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers nach Einschaltung der beim
Bistum eingerichteten Schlichtungsstelle.
(3) Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist
unzulässig. Ausgenommen sind Mitglieder kraft Amtes.
§ 9
Vorstand
(1) Der Pfarrgemeinderat wählt den Vorstand. Dieser besteht
aus der bzw. dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
Auf
Beschluss des Pfarrgemeinderates kann der Vorstand um bis zu
zwei Beisitzer erweitert werden.
Der
Pfarrer ist Mitglied des Vorstandes kraft Amtes.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat. In der Regel soll die Vorsitzende bzw. der
Vorsitzende ein Laie sein.
(3) Der Vorstand entscheidet in Fragen, die zwischen den
Sitzungen des Pfarrgemeinderates zu regeln sind.
Der Pfarrgemeinderat ist darüber in der nächsten
Sitzung zu informieren.
Die oder der Vorsitzende vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen.
§ 10
Arbeitsweise
(1)
Der Pfarrgemeinderat gibt sich auf der Basis der vom Bistum zur
Verfügung gestellten Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzung des Pfarrgemeinderates wird durch Beschluss des
Vorstandes anberaumt. Eine Sitzung ist unverzüglich
anzuberaumen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel
der Mitglieder des Pfarrgemeinderates dies unter Angabe des
Beratungsgegenstandes und der Gründe beantragt.
(3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende bereitet mit dem
Vorstand die Sitzung des Pfarrgemeinderates vor. Die Vorsitzende
bzw. der Vorsitzende kann die Leitung der Sitzung des Vorstandes
und des Pfarrgemeinderates einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(4) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich,
soweit nicht Personalangelegenheiten beraten werden oder der
Pfarrgemeinderat die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung
beschließt. Anwesende, die nicht Mitglied des
Pfarrgemeinderates sind, besitzen kein Rederecht, es sei denn,
dass der Pfarrgemeinderat mehrheitlich anders beschließt.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(6) Der Pfarrgemeinderat bildet je nach Bedarf Sachausschüsse
oder benennt Beauftragte für bestimmte Sachbereiche, die in
ihrer Arbeit dem Pfarrgemeinderat verantwortlich sind.
(7) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt
analog für die Sachausschüsse.
Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre
oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht
widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen
entscheidet der Bischof unter Angabe der Gründe.
(8)
Erklärt der Pfarrer förmlich, dass er aus zwingenden Gründen,
die sich aus seiner Verantwortung als Leiter der Pfarrei ergeben, einem zur Beschlussfassung anstehenden Antrag
nicht zustimmen kann, so ist in dieser Sitzung eine
Beschlussfassung nicht möglich.
Die
anstehende Frage ist in angemessener Frist erneut zu beraten.
Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll der
Regionaldekan als Vermittler angerufen werden. Ergänzend gelten
aus nachfolgendem Abs. 9 die Sätze 2 und 3.
(9) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder
des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat
nicht mehr gegeben, soll der Regionaldekan als Vermittler
angerufen werden. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, kann
die beim Bistum eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen
werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen,
verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch
Neuwahlen anordnen.
§ 11
Pfarreienrat
(1)
Die Pfarrgemeinderäte einer Seelsorgeeinheit können einen
Pfarreienrat bilden.
Auf
den Pfarreienrat finden die Bestimmungen für die Pfarrgemeinderäte
Anwendung, soweit keine anderen Reglungen getroffen sind.
(2) Ein Pfarreienrat wird auf übereinstimmenden Antrag des
Pfarrers und der amtierenden Pfarrgemeinderäte einer
Seelsorgeeinheit und mit Zustimmung des Bischofs für die künftige
Amtsperiode gebildet.
(3)
Für unmittelbar anschließende Amtsperioden braucht ein Antrag
nicht mehr gestellt werden.
(4) Im Fall der Bildung eines Pfarreienrates können die künftigen
Pfarrgemeinderäte abweichend von § 5 Abs. 3
aus einer verminderten Zahl gewählter Mitglieder
bestehen.
Die
zu wählende Zahl wird vom amtierenden Pfarrgemeinderat vor der
Wahl festgelegt. Sie beträgt pro Pfarrei mindestens 4
Mitglieder.
(5) Der Pfarreienrat besteht aus den amtlichen Mitgliedern, den
gewählten Mitglieder aller Pfarrgemeinderäte einer
Seelsorgeeinheit und den berufenen Mitgliedern.
(6) Für die amtlichen Mitglieder im Pfarreienrat gilt § 5
Abs.2 entsprechend.
(7)
Für die Berufung weiterer Mitglieder in den Pfarreienrat gilt
§ 5 Abs. 5 und Abs. 8 entsprechend.
(8) Der Pfarreienrat nimmt die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis
Abs. 4 und Abs. 7 wahr.
Die Anzahl der für den Dekanatsrat zu wählenden Vertreterinnen
und Vertreter beträgt höchstens die Anzahl der in der
Seelsorgeeinheit zusammengeschlossenen Pfarreien.
(9)
Die Wahl des Verwaltungsrates nach § 2 Abs. 6 bleibt Aufgabe
des einzelnen Pfarrgemeinderates.
§ 12
Inkrafttreten
Vorstehende Ordnung tritt mit dem 1. Februar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig verliert die „Ordnung für Pfarrgemeinderäte im
Bistum Trier“ vom 20. Mai 1999 (KA 1999 Nr. 110, 111 u. 156;
HdR Nr. 242.3) ihre Gültigkeit.
Trier, den 22. Januar 2003
(Siegel)
(Faksimile)
Bischof von Trier
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